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Letzte Aktualisierung: 11. Juni 2025
Diese Seite wird laufend aktualisiert.
In einer Zeit dynamischer wirtschaftspolitischer Entwicklungen steht die AHK USA und die Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft (RGIT) in Washington, D.C. weiterhin als verlässlicher Partner an Ihrer Seite. Als Brücke zwischen der deutschen Wirtschaft und dem US-Markt unterstützen wir Sie dabei, Orientierung zu behalten, Risiken frühzeitig zu erkennen und tragfähige Entscheidungen zu treffen. Mit aktuellen Informationen, regionaler Expertise und dem dezentralen Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern in den USA begleiten wir Sie durch die Herausforderungen der neuen US-Zollpolitik.
Die US-Regierung unter Präsident Trump hat im März und April 2025 neue umfassende Zölle eingeführt, die sowohl geografisch (über den International Emergency Economic Powers Act – IEEPA) als auch sektoral (über Section 232 des Trade Expansion Act) greifen. Die Maßnahmen betreffen den Transatlantikhandel in zahlreiche Branchen, darunter Automobil, Energieprodukte und Stahl/Aluminium. Diese Übersicht bietet deutschen Unternehmen eine kompakte Grundlage zur Einschätzung der Entwicklungen, möglicher Auswirkungen auf bestehende Lieferketten sowie strategischer Handlungsoptionen im US-Markt.
Neue Zölle ab April 2025 - Breite Anwendung, u.a. 10 Prozent global, 20 Prozent auf EU, (vorerst bis Mitte Juli pausiert, es gelten die 10 Prozent und 25 Prozent auf Stahl, Aluminium und Autos), 145 Prozent auf China
IEEPA-Maßnahmen - Legitimiert neue reziproke Zölle – Begründung: Nationale Sicherheit
Section 232 Zölle - Zielgerichtet auf Stahl, Aluminium, Fahrzeuge und Autoteile
USMCA-Regelungen - Kanada & Mexiko vorerst ausgenommen – Herkunftsnachweis entscheidend
Zukunftsrisiken - Auslaufen der De-Minimis-Regel für China am 2. Mai – Compliance wird wichtiger
Update 11. Juni: Ein Drei-Richter-Gremium des US- Bundesgerichts für internationalen Handel (U.S. Court of International Trade) entschied am 28. Mai, dass Präsident Donald Trump seine Befugnisse im Rahmen des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) überschritten habe, als er Zölle zur Bekämpfung von seinerseits benannten „ungewöhnlichen und außergewöhnlichen Bedrohungen“ im Rahmen nationaler Notlagen verhängte.
Am 10. Juni setzte das Berufungsgericht (U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit) diese Entscheidung jedoch vorläufig außer Kraft, während das Verfahren weiterläuft. Aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung des Falls wird das Verfahren von allen elf Richter:innen des Gerichts angehört. Beide Seite der Kläger und Angeklagten wurden aufgefordert, einen beschleunigten Zeitplan für das Verfahren zu entwickeln.
Anhörungen sollen am 31. Juli in Washington D.C. beginnen. [Quelle]
Update 4. Juni: Maros Sefcovic, EU-Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit und Handelsvertreter der USA Jamieson Greer trafen sich heute am Mittwoch für Zollverhandlungen in Paris. Das Gespräch soll produktiv gewesen sein und in die richtige Richtung gehen. Weitere technische Verhandlungen würden in Washington weiterhin verfolgt werden.
Update vom 3. Juni: Am Freitag, den 30. Mai, kündigte US-Präsident Donald Trump an, die Zölle auf Stahl und Aluminium von 25 % auf 50 % zu verdoppeln. Diese neuen Zölle sollen ab Mittwoch, dem 4. Juni, in Kraft treten.
Als Reaktion darauf kündigte die Europäische Union am Montag, dem 2. Juni, Gegenzölle an.
Ebenfalls am 2. Juni beantragte die Trump-Administration beim US-Berufungsgericht eine Aussetzung einer Verfügung zweier Kinderspielzeughersteller. Dieser Antrag kommt nach der Entscheidung des US-Bezirksrichter Rudolph Contreras, dass Trumps Zölle rechtswidrig sind. Kurz davor kam das Richtergremium des Internationalen Handelsgerichts zu demselben Schluss hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zölle, die auf Basis der IEEPA erlassen wurden (siehe Update vom 29. und 30 Mai für mehr Informationen). Im Falle der zwei Spielzeughersteller, blockiert der Rechter allerdings lediglich die Durchsetzung der Zölle gegen die zwei klagenden Unternehmen. [Quelle]
Update 30. Mai: Das US-Berufungsgericht auf Bundesebene, das für den Internationalen Handelsgerichtshof der USA zuständig ist, hat dem Antrag der Trump-Regierung auf eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens stattgegeben. Dies gibt dem Gericht Zeit, die rechtlichen Argumente und Anträge zu prüfen. Die Regierung muss ihre Stellungnahmen bis zum 9. Juni einreichen. Danach entscheidet das Gericht über das weitere Vorgehen. In der Zwischenzeit werden alle Zölle, die Trump über das IEEPA erlassen hat und gestern vom Handelsgericht als nicht legitim bewertet wurden, wieder in Kraft sein.
Update 29. Mai: Das U.S. Court of International Trade hat am Mittwoch, den 28. Mai, entschieden, dass Präsident Donald Trumps Zollanordnungen, die im ersten Quartal seiner zweiten Amtszeit verhängt wurden, und die sich auf den „International Emergency Economic Powers Act“ (IEEPA) berufen, seine Befugnisse überschreiten. Dem Gericht zufolge sind daher alle Zölle, die seit Januar auf Grundlage des IEEPA erlassenen wurden, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Betroffen sind insbesondere die am 2. April angekündigten pauschalen Importzölle von 10 % auf eine Vielzahl von Handelsgütern sowie zusätzliche Zölle auf Importe aus Ländern wie China, Kanada und der EU. Auch spezifische Maßnahmen gegen Kanada, Mexiko und China, die unter Berufung auf den IEEPA verhängt wurden, sind für ungültig erklärt.
Nicht betroffen von dem Urteil sind hingegen Zölle auf Stahl, Aluminium und Automobile. Diese wurden auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 – eingeführt. Diese Regelung erlaubt dem Präsidenten, Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu ergreifen, sofern entsprechende Risiken durch das Handelsministerium festgestellt wurden. Diese könnte Trump ausweiten, um einen alternativen Weg für die gestrichene Zölle zu finden.
Außerdem könnte Trump gemäß Section 122 des Trade Act von 1974 vorübergehende Importzölle von bis zu 15 % für maximal 150 Tage verhängen, sofern ein erhebliches Handelsbilanzdefizit mit dem betroffenen Land besteht.
Die Trump-Regierung hat außerdem angekündigt, gegen das Urteil Berufung beim U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit einzulegen. Sollte auch da keine Einigung zum Gerichtsverfahren gefunden werden, könnte der Fall vor die höchste Justizinstanz, dem U.S. Supreme Court, für eine finale Entscheidung gebracht werden. (Quelle)
Update 27. Mai: Nach dem Abbruch der Zollgespräche am vergangenen Freitag und der Ankündigung von 50-prozentigen Strafzöllen auf EU-Importe, sprachen US-Präsident Donald Trump und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am Sonntag, dem 25. Mai, miteinander. Im Anschluss daran kündigte Trump an, die Verhandlungen bis zum 9. Juli zu verlängern. Dieses Datum entspricht auch dem ursprünglichen Ende der 90-tägigen Aussetzung der im April angekündigten Zölle. EU-Handelskommissar Maroš Šefčovič erklärte am Montag in einem Beitrag auf X (ehemals Twitter), dass er ein konstruktives Gespräch mit US-Handelsminister Howard Lutnick geführt habe.
Quelle: White House
Update 1. Mai: Am 29. April hat US-Präsident Trump eine Executive Order unterzeichnet, welche die bisherigen Zölle für Automobile und Fahrzeugteile ändert. Fahrzeugteile, die in den USA montiert werden, erhalten eine Zollvergütung:
Diese Prozentsätze entsprechen der Zolllast, die anfällt, wenn ein 25-prozentiger-Zollsatz auf 15 Prozent des Fahrzeugwerts im ersten Jahr und auf 10 Prozent im zweiten Jahr angewendet wird.
Autoteile aus Kanada und Mexiko, die dem Handelsabkommen mit den USA entsprechen, bleiben weiterhin zollfrei. Neue Abgaben auf importierte Autoteile sollen jedoch am Samstag in Kraft treten.
Alle anderen Fahrzeugimporte unterliegen weiterhin dem vollen 25 %-Zollsatz.
Das heißt:
Quelle: The White House
Sollten die bestehenden IEEPA-Zölle im Zusammenhang mit Fentanyl und Migration aufgehoben werden, unterliegen nicht-USMCA-konforme Waren einem reziproken Zollsatz von 12 Prozent. USMCA-konforme Waren profitieren weiterhin von einer bevorzugten Zollbehandlung.
Bemerkenswerte (nicht vollständige) Ausnahmen von den reziproken Zöllen:
Für Produkte mit einem US-Wertanteil von mindestens 20 Prozent wird der neue Zollsatz nur auf den nicht-US-amerikanischen Anteil angewendet.
*Siehe Update vom 1. Mai: Fahrzeugteile, die in den USA montiert werden, erhalten eine Zollvergütung:
Die folgenden Energieprodukte und Vorprodukte sind von den neuen reziproken Zöllen ausgenommen:
Aktualisierung vom 24. April: Zwölf US-Bundesstaaten haben beim U.S. Court of International Trade in New York Klage gegen die von der Trump-Regierung verhängten Sonderzölle eingereicht. Die Kläger – die Bundesstaaten Oregon, Colorado, Connecticut, Delaware, Illinois, Maine, Minnesota, New Mexico, New York, Vermont, Arizona und Nevada – argumentieren, dass die Zölle ohne Zustimmung des Kongresses erlassen wurden und daher verfassungswidrig seien. Bereits in der Vorwoche hatte der Bundesstaat Kalifornien eine ähnliche Klage gegen die Sonderzölle eingereicht.
Zentrale Kritik ist die Berufung auf das International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), das laut Klageschrift keine ausreichende Grundlage für die Einführung derartiger Maßnahmen bietet, da keine außergewöhnliche Bedrohung aus dem Ausland vorliege. Die Kläger fordern daher eine gerichtliche Aufhebung der Zölle. (Quelle)
Mit Ausnahme von China werden die Sonderzölle grundsätzlich nicht addiert. In der Regel gehen waren- bzw. sektorbezogene Sonderzölle den länderbezogenen Sonderzöllen vor. Sofern kein sektorbezogener Sonderzoll Anwendung findet und auch keine sonstige Ausnahme einschlägig ist, greift der länderbezogene Sonderzoll.
Das zollrechtliche Herkunftsland einer Ware bestimmt sich nach dem Ort, an dem die betroffene Ware ihre letzte wesentliche Umwandlung (Substantial Transformation) vollzogen hat. Eine Ware muss daher ihre letzte wesentliche Umwandlung in den USA vollzogen haben, um im zollrechtlichen Sinne als US-Erzeugnis eingestuft werden zu können.
Die Sonderzölle greifen zusätzlich zu den regulären Zollsätzen für die betroffene Ware. Sofern beispielsweise eine von den Stahlsonderzöllen betroffene Ware bereits einen regulären Zollsatz von 10 Prozent aufweist, wird diese Ware nunmehr mit 35 Prozent (10 Prozent regulärer Zollsatz plus 25 Prozent Stahlsonderzollsatz) verzollt.
Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernimmt die AHK USA keine Haftung für Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte und Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Inhalte getroffen werden. Für rechtssichere Auskünfte wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns für eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.
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