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Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2025
Diese Seite wird laufend aktualisiert.
Update vom 29. Juli:
Der Deal:
Update vom 28. Juli: Die Europäische Union und die USA haben sich auf ein neues Handelsabkommen geeinigt, welches noch nicht rechtskräftig ist. Ab dem 1. August soll aber ein genereller Zollsatz von 15% gelten, allerdings mit Ausnahmen für bestimmte Branchen. Für Flugzeugteile, bestimmte Chemikalien, Halbleitertechnik sowie einige landwirtschaftliche Produkte (z. B. Kork für Weinflaschen und Bodenbeläge) gelten künftig Nullzollsätze. Auch Generika und ausgewählte Agrarprodukte, die nicht in der EU produziert werden (z. B. Nüsse oder Tiernahrung), sind von Zöllen befreit.
Pharmazeutische Produkte aus der EU bleiben zunächst zollfrei, solange die US-Sicherheitsuntersuchung (Section 232) noch läuft. Sollte es zu Zöllen kommen, wurde der EU von Trump eine Obergrenze von 15 % für EU-Produkte zugesichert.
Für Stahlimporte aus der EU gelten weiterhin 50 % Strafzölle, bis eine separate Quotenregelung vereinbart wird. Teilweise können Ausnahmen für bestimmte Mengen möglich sein. Auch Produkte wie Wein und Spirituosen befinden sich noch in der Verhandlungsphase. Die EU strebt hier ein „Zero-for-Zero“-Abkommen an.
Teil des Abkommens ist zudem die Zusage der EU, in den kommenden Jahren 600 Milliarden US-Dollar in den USA zu investieren und US-Energieprodukte, wie Flüssiggas und Öl, im Wert von 750 Milliarden US-Dollar zu importieren. [Quelle], [Quelle]
Update vom 24. Juli: US-Präsident Donald Trump hatte ursprünglich neue Strafzölle von bis zu 50 % auf EU-Importe angekündigt. Diese Maßnahme wurden jedoch kurzfristig nach Verkündung bis zum 1. August ausgesetzt, um Raum für weitere Verhandlungen zu schaffen. Parallel dazu hat sich die Europäische Union auf mögliche Gegenzölle in Höhe von bis zu 95 Milliarden Euro verständigt, falls bis zum 1. August keine Einigung im Handelskonflikt erzielt wird. Die Gegenmaßnahmen könnten bereits ab dem 7. August in Kraft treten. Laut diplomatischen Kreisen wird derzeit über einen Kompromiss mit einem Basiszollsatz von 15 % verhandelt, wobei bestehende Zölle von rund 4,8 % angerechnet würden. Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen sind ebenfalls Gegenstand der Gespräche.
Update 14. Juli: US-Präsident Donald Trump hat am Samstag, den 12. Juli, auf seinem Truth Social Profil angekündigt, dass ab dem 1. August 2025 ein pauschaler Zollsatz von 30 % auf Importe aus der Europäischen Union erhoben werden soll. Diese Maßnahme kommt trotz laufender Verhandlungen, bei denen die EU gehofft hatte, sich auf einen deutlich niedrigeren Satz von 10 % zu einigen.
In Reaktion auf die Ankündigung hat die EU beschlossen, die ursprünglich für heute geplanten Vergeltungszölle auf US-Waren im Wert von 21 Milliarden Euro zunächst bis zum 1. August auszusetzen. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betonte, dass man weiterhin auf eine verhandelte Lösung setze, gleichzeitig aber auch alle Optionen prüfe, einschließlich zusätzlicher Gegenmaßnahmen, die Importe im Wert von bis zu 72 Milliarden Euro betreffen könnten.
Update vom 9. Juli: US-Präsident Trump hat am Dienstag einen 50-prozentigen Zollsatz auf Kupfer angekündigt sowie einen bis zu 200-prozentigen Zollsatz auf Pharmaprodukte in Aussicht gestellt. Wann dieser in Kraft treten sollen, bleibt vorerst unklar. Kupfer würde somit dem gleichen Zollsatz unterliegen wie bereits Stahl und Aluminium.
Update vom 7. Juli: Die ursprünglich für den 9. Juli geplante Einführung der im April angekündigten höheren Zollsätze wurde auf den 1. August verschoben. Diese Zölle waren in den letzten drei Monaten im Rahmen von Verhandlungen ausgesetzt worden. Für die EU wurden sie auf 10 % gesenkt und zusätzlich durch sektorspezifische Abgaben ergänzt. Die Verschiebung um drei Wochen sollte den Verhandlungspartnern mehr Zeit geben, um eine Einigung zu erzielen. Es gab noch keine offizielle Verkündigung für den Zollsatz für die EU und Regelung der Ausnahmen. [Quelle]
Update vom 1. Juli: Die EU und die USA haben sich kürzlich zuversichtlich gezeigt, bis zum 9. Juli eine vorläufige Einigung in der Zollfrage zu erzielen. Andernfalls könnten auf Grundlage der Ankündigung von Präsident Trump Anfang Juni erweiterte Zölle von bis zu 50 % in Kraft treten. Weitere Verhandlungen sollen im Anschluss fortgesetzt werden – unter anderem zu nichttarifären Handelshemmnissen sowie möglichen Kooperationen in Bereichen wie LNG-Importe und KI-Technologien.
Die Europäische Union zeigt sich grundsätzlich offen für ein Handelsabkommen, das einen allgemeinen Zollsatz von 10 % auf ausgewählte Exportgüter vorsieht. Gleichzeitig fordert Brüssel von den USA Zollsenkungen in strategisch wichtigen Bereichen wie Pharmazeutika, Halbleiter, Luftfahrt und Alkohol.
Darüber hinaus drängt die EU auf Kontingente und Ausnahmeregelungen für besonders betroffene Sektoren wie Automobile, Autoteile, sowie Stahl und Aluminium, die derzeit mit US-Zöllen von 25 % bzw. 50 % belegt sind.
Update 13. Juni: US-Präsident Trump hat angedeutet, die Autozölle möglicherweise weiter auf bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Eine Entscheidung darüber wurde auf den 9. Juli 2025 verschoben, um laufenden Verhandlungen mehr Zeit einzuräumen. Gleichzeitig wurden durch das US-Handelsministerium weitere Ausweitungen angekündigt: Auch Haushaltsgeräte mit Stahlkomponenten – wie Waschmaschinen und Kühlschränke – sollen künftig unter die Zollregelungen fallen.
Die Gespräche mit der Europäischen Union würden laut US-Handelsminister Howard Lutnick schleppend verlaufen und eine Einigung für ein Zollabkommen mit der EU noch länger dauern als Verhandlungen mit anderen Ländern.
Update 11. Juni: Ein Drei-Richter-Gremium des US- Bundesgerichts für internationalen Handel (U.S. Court of International Trade) entschied am 28. Mai, dass Präsident Donald Trump seine Befugnisse im Rahmen des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) überschritten habe, als er Zölle zur Bekämpfung von seinerseits benannten „ungewöhnlichen und außergewöhnlichen Bedrohungen“ im Rahmen nationaler Notlagen verhängte.
Am 10. Juni setzte das Berufungsgericht (U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit) diese Entscheidung jedoch vorläufig außer Kraft, während das Verfahren weiterläuft. Aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung des Falls wird das Verfahren von allen elf Richter:innen des Gerichts angehört. Beide Seite der Kläger und Angeklagten wurden aufgefordert, einen beschleunigten Zeitplan für das Verfahren zu entwickeln.
Anhörungen sollen am 31. Juli in Washington D.C. beginnen. [Quelle]
Update 4. Juni: Maros Sefcovic, EU-Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit und Handelsvertreter der USA Jamieson Greer trafen sich heute am Mittwoch für Zollverhandlungen in Paris. Das Gespräch soll produktiv gewesen sein und in die richtige Richtung gehen. Weitere technische Verhandlungen würden in Washington weiterhin verfolgt werden.
Update vom 3. Juni: Am Freitag, den 30. Mai, kündigte US-Präsident Donald Trump an, die Zölle auf Stahl und Aluminium von 25 % auf 50 % zu verdoppeln. Diese neuen Zölle sollen ab Mittwoch, dem 4. Juni, in Kraft treten.
Als Reaktion darauf kündigte die Europäische Union am Montag, dem 2. Juni, Gegenzölle an.
Ebenfalls am 2. Juni beantragte die Trump-Administration beim US-Berufungsgericht eine Aussetzung einer Verfügung zweier Kinderspielzeughersteller. Dieser Antrag kommt nach der Entscheidung des US-Bezirksrichter Rudolph Contreras, dass Trumps Zölle rechtswidrig sind. Kurz davor kam das Richtergremium des Internationalen Handelsgerichts zu demselben Schluss hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zölle, die auf Basis der IEEPA erlassen wurden (siehe Update vom 29. und 30 Mai für mehr Informationen). Im Falle der zwei Spielzeughersteller, blockiert der Rechter allerdings lediglich die Durchsetzung der Zölle gegen die zwei klagenden Unternehmen. [Quelle]
Update 30. Mai: Das US-Berufungsgericht auf Bundesebene, das für den Internationalen Handelsgerichtshof der USA zuständig ist, hat dem Antrag der Trump-Regierung auf eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens stattgegeben. Dies gibt dem Gericht Zeit, die rechtlichen Argumente und Anträge zu prüfen. Die Regierung muss ihre Stellungnahmen bis zum 9. Juni einreichen. Danach entscheidet das Gericht über das weitere Vorgehen. In der Zwischenzeit werden alle Zölle, die Trump über das IEEPA erlassen hat und gestern vom Handelsgericht als nicht legitim bewertet wurden, wieder in Kraft sein.
Update 29. Mai: Das U.S. Court of International Trade hat am Mittwoch, den 28. Mai, entschieden, dass Präsident Donald Trumps Zollanordnungen, die im ersten Quartal seiner zweiten Amtszeit verhängt wurden, und die sich auf den „International Emergency Economic Powers Act“ (IEEPA) berufen, seine Befugnisse überschreiten. Dem Gericht zufolge sind daher alle Zölle, die seit Januar auf Grundlage des IEEPA erlassenen wurden, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Betroffen sind insbesondere die am 2. April angekündigten pauschalen Importzölle von 10 % auf eine Vielzahl von Handelsgütern sowie zusätzliche Zölle auf Importe aus Ländern wie China, Kanada und der EU. Auch spezifische Maßnahmen gegen Kanada, Mexiko und China, die unter Berufung auf den IEEPA verhängt wurden, sind für ungültig erklärt.
Nicht betroffen von dem Urteil sind hingegen Zölle auf Stahl, Aluminium und Automobile. Diese wurden auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 – eingeführt. Diese Regelung erlaubt dem Präsidenten, Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu ergreifen, sofern entsprechende Risiken durch das Handelsministerium festgestellt wurden. Diese könnte Trump ausweiten, um einen alternativen Weg für die gestrichene Zölle zu finden.
Außerdem könnte Trump gemäß Section 122 des Trade Act von 1974 vorübergehende Importzölle von bis zu 15 % für maximal 150 Tage verhängen, sofern ein erhebliches Handelsbilanzdefizit mit dem betroffenen Land besteht.
Die Trump-Regierung hat außerdem angekündigt, gegen das Urteil Berufung beim U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit einzulegen. Sollte auch da keine Einigung zum Gerichtsverfahren gefunden werden, könnte der Fall vor die höchste Justizinstanz, dem U.S. Supreme Court, für eine finale Entscheidung gebracht werden. (Quelle)
Quelle: White House
Update 1. Mai: Am 29. April hat US-Präsident Trump eine Executive Order unterzeichnet, welche die bisherigen Zölle für Automobile und Fahrzeugteile ändert. Fahrzeugteile, die in den USA montiert werden, erhalten eine Zollvergütung:
Diese Prozentsätze entsprechen der Zolllast, die anfällt, wenn ein 25-prozentiger-Zollsatz auf 15 Prozent des Fahrzeugwerts im ersten Jahr und auf 10 Prozent im zweiten Jahr angewendet wird.
Autoteile aus Kanada und Mexiko, die dem Handelsabkommen mit den USA entsprechen, bleiben weiterhin zollfrei. Neue Abgaben auf importierte Autoteile sollen jedoch am Samstag in Kraft treten.
Alle anderen Fahrzeugimporte unterliegen weiterhin dem vollen 25 %-Zollsatz.
Das heißt:
Quelle: The White House
Sollten die bestehenden IEEPA-Zölle im Zusammenhang mit Fentanyl und Migration aufgehoben werden, unterliegen nicht-USMCA-konforme Waren einem reziproken Zollsatz von 10 Prozent. USMCA-konforme Waren profitieren weiterhin von einer bevorzugten Zollbehandlung.
Bemerkenswerte (nicht vollständige) Ausnahmen von den reziproken Zöllen:
Für Produkte mit einem US-Wertanteil von mindestens 20 Prozent wird der neue Zollsatz nur auf den nicht-US-amerikanischen Anteil angewendet.
*Siehe Update vom 1. Mai: Fahrzeugteile, die in den USA montiert werden, erhalten eine Zollvergütung:
Die folgenden Energieprodukte und Vorprodukte sind von den neuen reziproken Zöllen ausgenommen:
Aktualisierung vom 24. April: Zwölf US-Bundesstaaten haben beim U.S. Court of International Trade in New York Klage gegen die von der Trump-Regierung verhängten Sonderzölle eingereicht. Die Kläger – die Bundesstaaten Oregon, Colorado, Connecticut, Delaware, Illinois, Maine, Minnesota, New Mexico, New York, Vermont, Arizona und Nevada – argumentieren, dass die Zölle ohne Zustimmung des Kongresses erlassen wurden und daher verfassungswidrig seien. Bereits in der Vorwoche hatte der Bundesstaat Kalifornien eine ähnliche Klage gegen die Sonderzölle eingereicht.
Zentrale Kritik ist die Berufung auf das International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), das laut Klageschrift keine ausreichende Grundlage für die Einführung derartiger Maßnahmen bietet, da keine außergewöhnliche Bedrohung aus dem Ausland vorliege. Die Kläger fordern daher eine gerichtliche Aufhebung der Zölle. (Quelle)
Mit Ausnahme von China werden die Sonderzölle grundsätzlich nicht addiert. In der Regel gehen waren- bzw. sektorbezogene Sonderzölle den länderbezogenen Sonderzöllen vor. Sofern kein sektorbezogener Sonderzoll Anwendung findet und auch keine sonstige Ausnahme einschlägig ist, greift der länderbezogene Sonderzoll.
Das zollrechtliche Herkunftsland einer Ware bestimmt sich nach dem Ort, an dem die betroffene Ware ihre letzte wesentliche Umwandlung (Substantial Transformation) vollzogen hat. Eine Ware muss daher ihre letzte wesentliche Umwandlung in den USA vollzogen haben, um im zollrechtlichen Sinne als US-Erzeugnis eingestuft werden zu können.
Die Sonderzölle greifen zusätzlich zu den regulären Zollsätzen für die betroffene Ware. Sofern beispielsweise eine von den Stahlsonderzöllen betroffene Ware bereits einen regulären Zollsatz von 10 Prozent aufweist, wird diese Ware nunmehr mit 35 Prozent (10 Prozent regulärer Zollsatz plus 25 Prozent Stahlsonderzollsatz) verzollt.
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