AHK-USA
AHK-USA
  • Start
  • Über uns
  • U.S.-Zölle 2025
  • GABO
  • DAWT
  • Veranstaltungen
  • Delegationen
  • Mitgliedschaft
    • Mitglied werden
    • Mitgliederverzeichnis
  • Karriereportal
  • Mehr
    • Start
    • Über uns
    • U.S.-Zölle 2025
    • GABO
    • DAWT
    • Veranstaltungen
    • Delegationen
    • Mitgliedschaft
      • Mitglied werden
      • Mitgliederverzeichnis
    • Karriereportal
  • Anmelden
  • Konto einrichten

  • Mein Konto
  • Angemeldet als:

  • filler@godaddy.com


  • Mein Konto
  • Abmelden

Angemeldet als:

filler@godaddy.com

  • Start
  • Über uns
  • U.S.-Zölle 2025
  • GABO
  • DAWT
  • Veranstaltungen
  • Delegationen
  • Mitgliedschaft
    • Mitglied werden
    • Mitgliederverzeichnis
  • Karriereportal

Konto

  • Mein Konto
  • Abmelden

  • Anmelden
  • Mein Konto

U.S.-Zölle 2025

Aktuelle Entwicklungen und Implikationen für deutsche Unternehmen

Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2025

Diese Seite wird laufend aktualisiert. 

Kernpunkte der aktuellen US-Zollpolitik

Update vom 29. Juli:

  

Der Deal: 

  • Auf die meisten EU-Importe soll ein Basiszollsatz von 15% erhoben werden. Bisher galt ein Basiszollsatz von 10% und vor der Amtsübernahme von Donald Trump ein Durchschnittszollsatz von ca. 2%. Der zum 1.8. angedrohte Basiszoll von 30% wird damit abgewendet. 
  • Auch auf Autos soll in Zukunft der Basiszollsatz von 15% angewandt werden. Dies entspricht fast einer Halbierung der bisher geltenden Zölle von 27,5% (2,5% Allgemeinzoll plus 25% „Strafzoll“). 
  • Im Gegenzug werden die EU-Importzölle auf Autos auf null (bisher 10%) gesetzt. Laut der US-Regierung soll dies für alle Industriegüter geschehen, seitens der EU ist dies nicht bestätigt.
  • Die Zölle von 50% auf Stahl, Aluminium und deren Derivate (verarbeitete Produkte) sollen laut EU-Kommission durch Zollabbau und Quoten angepasst werden. Laut der US-Regierung bleiben sie aber bestehen, auch der ab dem 1. August geltende 50%-Zoll auf Kupfer soll bestehen bleiben. Hier werden noch genauere Details erwartet. Die Belastung für Unternehmen aufgrund der Komplexitäten im Zollverfahren (Wert und Ursprungsermessung) bleibt bestehen. 
  • Laut EU-Kommission soll der Basiszollsatz von 15% auch für Halbleiter und Pharmaprodukte gelten. Bisher waren diese von allen Zöllen ausgenommen.
  • Laut EU-Kommission soll es beidseitige Nullzölle für eine Reihe strategischer Produkte geben, darunter unter anderem Flugzeuge und Flugzeugteile, bestimmte Chemikalien, seltene Erden, Halbleitertechnik, sowie bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Details sind noch offen. Die Liste soll in Rahmen von weiteren Verhandlungen erweitert werden. 
  • Gleichzeitig soll die EU zusätzlich 600 Milliarden US-Dollar mehr in die USA investieren, laut Trump. Wie genau dies umgesetzt werden soll ist noch offen. 
  • Weiterhin stimmt die EU zu, Energie aus den USA im Wert von 750 Milliarden US-Dollar zu kaufen. Wie dies umgesetzt werden soll bleibt auch weiter offen. 
  • Weiterhin soll der Bürokratieabbau insbesondere für US-KMUs vorangetrieben werden (Omnibus), und über nichttarifäre Handelshemmnisse im Agrarbereich (z.B. Hygiene-Standards für US-Schweinefleisch und -Milchprodukte) soll weiterverhandelt werden. 
  • Im Digitalbereich bleiben der DSA und DMA unberührt, wobei die EU vereinbart hat, keine Gebühren für die Netzwerknutzung einzuführen, sowie keine Zölle auf „elektronische Übertragungen“ (Dienstleistungen) zu erheben. 
  • Laut US-Regierung werden die EU und die USA im Bereich Wirtschaftssicherheit enger zusammenarbeiten (engere Lieferketten und gemeinsames Vorgehen gegen Drittstaaten (China), beim In- und Outbound Investment Screening, und in der Exportkontrolle). 
  • Die EU wird auch “significant amounts” an US-Militärgüter sowie US-Chips einkaufen, wobei auch hier weitere Details noch offen sind. 
  • Wann der Deal in Kraft tritt, ist noch unklar. Eine finale Vereinbarung wird zum 1. August angestrebt. Die geplanten EU-Gegenmaßnahmen werden, in Folge des Deals, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. [Quelle: DIHK]


Update vom 28. Juli: Die Europäische Union und die USA haben sich auf ein neues Handelsabkommen geeinigt, welches noch nicht rechtskräftig ist. Ab dem 1. August soll aber ein genereller Zollsatz von 15% gelten, allerdings mit Ausnahmen für bestimmte Branchen. Für Flugzeugteile, bestimmte Chemikalien, Halbleitertechnik sowie einige landwirtschaftliche Produkte (z. B. Kork für Weinflaschen und Bodenbeläge) gelten künftig Nullzollsätze. Auch Generika und ausgewählte Agrarprodukte, die nicht in der EU produziert werden (z. B. Nüsse oder Tiernahrung), sind von Zöllen befreit.


Pharmazeutische Produkte aus der EU bleiben zunächst zollfrei, solange die US-Sicherheitsuntersuchung (Section 232) noch läuft. Sollte es zu Zöllen kommen, wurde der EU von Trump eine Obergrenze von 15 % für EU-Produkte zugesichert.

Für Stahlimporte aus der EU gelten weiterhin 50 % Strafzölle, bis eine separate Quotenregelung vereinbart wird. Teilweise können Ausnahmen für bestimmte Mengen möglich sein. Auch Produkte wie Wein und Spirituosen befinden sich noch in der Verhandlungsphase. Die EU strebt hier ein „Zero-for-Zero“-Abkommen an.


Teil des Abkommens ist zudem die Zusage der EU, in den kommenden Jahren 600 Milliarden US-Dollar in den USA zu investieren und US-Energieprodukte, wie Flüssiggas und Öl, im Wert von 750 Milliarden US-Dollar zu importieren. [Quelle], [Quelle]


Update vom 24. Juli: US-Präsident Donald Trump hatte ursprünglich neue Strafzölle von bis zu 50 % auf EU-Importe angekündigt. Diese Maßnahme wurden jedoch kurzfristig nach Verkündung bis zum 1. August ausgesetzt, um Raum für weitere Verhandlungen zu schaffen. Parallel dazu hat sich die Europäische Union auf mögliche Gegenzölle in Höhe von bis zu 95 Milliarden Euro verständigt, falls bis zum 1. August keine Einigung im Handelskonflikt erzielt wird. Die Gegenmaßnahmen könnten bereits ab dem 7. August in Kraft treten. Laut diplomatischen Kreisen wird derzeit über einen Kompromiss mit einem Basiszollsatz von 15 % verhandelt, wobei bestehende Zölle von rund 4,8 % angerechnet würden. Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen sind ebenfalls Gegenstand der Gespräche. 


Update 14. Juli: US-Präsident Donald Trump hat am Samstag, den 12. Juli, auf seinem Truth Social Profil angekündigt, dass ab dem 1. August 2025 ein pauschaler Zollsatz von 30 % auf Importe aus der Europäischen Union erhoben werden soll. Diese Maßnahme kommt trotz laufender Verhandlungen, bei denen die EU gehofft hatte, sich auf einen deutlich niedrigeren Satz von 10 % zu einigen.


In Reaktion auf die Ankündigung hat die EU beschlossen, die ursprünglich für heute geplanten Vergeltungszölle auf US-Waren im Wert von 21 Milliarden Euro zunächst bis zum 1. August auszusetzen. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betonte, dass man weiterhin auf eine verhandelte Lösung setze, gleichzeitig aber auch alle Optionen prüfe, einschließlich zusätzlicher Gegenmaßnahmen, die Importe im Wert von bis zu 72 Milliarden Euro betreffen könnten.


Update vom 9. Juli: US-Präsident Trump hat am Dienstag einen 50-prozentigen Zollsatz auf Kupfer angekündigt sowie einen bis zu 200-prozentigen Zollsatz auf Pharmaprodukte in Aussicht gestellt. Wann dieser in Kraft treten sollen, bleibt vorerst unklar. Kupfer würde somit dem gleichen Zollsatz unterliegen wie bereits Stahl und Aluminium.


Update vom 7. Juli: Die ursprünglich für den 9. Juli geplante Einführung der im April angekündigten höheren Zollsätze wurde auf den 1. August verschoben. Diese Zölle waren in den letzten drei Monaten im Rahmen von Verhandlungen ausgesetzt worden. Für die EU wurden sie auf 10 % gesenkt und zusätzlich durch sektorspezifische Abgaben ergänzt. Die Verschiebung um drei Wochen sollte den Verhandlungspartnern mehr Zeit geben, um eine Einigung zu erzielen. Es gab noch keine offizielle Verkündigung für den Zollsatz für die EU und Regelung der Ausnahmen. [Quelle]


Update vom 1. Juli: Die EU und die USA haben sich kürzlich zuversichtlich gezeigt, bis zum 9. Juli eine vorläufige Einigung in der Zollfrage zu erzielen. Andernfalls könnten auf Grundlage der Ankündigung von Präsident Trump Anfang Juni erweiterte Zölle von bis zu 50 % in Kraft treten. Weitere Verhandlungen sollen im Anschluss fortgesetzt werden – unter anderem zu nichttarifären Handelshemmnissen sowie möglichen Kooperationen in Bereichen wie LNG-Importe und KI-Technologien.


Die Europäische Union zeigt sich grundsätzlich offen für ein Handelsabkommen, das einen allgemeinen Zollsatz von 10 % auf ausgewählte Exportgüter vorsieht. Gleichzeitig fordert Brüssel von den USA Zollsenkungen in strategisch wichtigen Bereichen wie Pharmazeutika, Halbleiter, Luftfahrt und Alkohol.


Darüber hinaus drängt die EU auf Kontingente und Ausnahmeregelungen für besonders betroffene Sektoren wie Automobile, Autoteile, sowie Stahl und Aluminium, die derzeit mit US-Zöllen von 25 % bzw. 50 % belegt sind.


Update 13. Juni: US-Präsident Trump hat angedeutet, die Autozölle möglicherweise weiter auf bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Eine Entscheidung darüber wurde auf den 9. Juli 2025 verschoben, um laufenden Verhandlungen mehr Zeit einzuräumen. Gleichzeitig wurden durch das US-Handelsministerium weitere Ausweitungen angekündigt: Auch Haushaltsgeräte mit Stahlkomponenten – wie Waschmaschinen und Kühlschränke – sollen künftig unter die Zollregelungen fallen.


Die Gespräche mit der Europäischen Union würden laut US-Handelsminister Howard Lutnick schleppend verlaufen und eine Einigung für ein Zollabkommen mit der EU noch länger dauern als Verhandlungen mit anderen Ländern.


Update 11. Juni: Ein Drei-Richter-Gremium des US- Bundesgerichts für internationalen Handel (U.S. Court of International Trade) entschied am 28. Mai, dass Präsident Donald Trump seine Befugnisse im Rahmen des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) überschritten habe, als er Zölle zur Bekämpfung von seinerseits benannten „ungewöhnlichen und außergewöhnlichen Bedrohungen“ im Rahmen nationaler Notlagen verhängte.


Am 10. Juni setzte das Berufungsgericht (U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit) diese Entscheidung jedoch vorläufig außer Kraft, während das Verfahren weiterläuft. Aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung des Falls wird das Verfahren von allen elf Richter:innen des Gerichts angehört. Beide Seite der Kläger und Angeklagten wurden aufgefordert, einen beschleunigten Zeitplan für das Verfahren zu entwickeln.


Anhörungen sollen am 31. Juli in Washington D.C. beginnen. [Quelle]


Update 4. Juni: Maros Sefcovic, EU-Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit und Handelsvertreter der USA Jamieson Greer trafen sich heute am Mittwoch für Zollverhandlungen in Paris. Das Gespräch soll produktiv gewesen sein und in die richtige Richtung gehen. Weitere technische Verhandlungen würden in Washington weiterhin verfolgt werden.


Update vom 3. Juni: Am Freitag, den 30. Mai, kündigte US-Präsident Donald Trump an, die Zölle auf Stahl und Aluminium von 25 % auf 50 % zu verdoppeln. Diese neuen Zölle sollen ab Mittwoch, dem 4. Juni, in Kraft treten. 


Als Reaktion darauf kündigte die Europäische Union am Montag, dem 2. Juni, Gegenzölle an.


Ebenfalls am 2. Juni beantragte die Trump-Administration beim US-Berufungsgericht eine Aussetzung einer Verfügung zweier Kinderspielzeughersteller. Dieser Antrag kommt nach der Entscheidung des US-Bezirksrichter Rudolph Contreras, dass Trumps Zölle rechtswidrig sind. Kurz davor kam das Richtergremium des Internationalen Handelsgerichts zu demselben Schluss hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zölle, die auf Basis der IEEPA erlassen wurden (siehe Update vom 29. und 30 Mai für mehr Informationen). Im Falle der zwei Spielzeughersteller, blockiert der Rechter allerdings lediglich die Durchsetzung der Zölle gegen die zwei klagenden Unternehmen. [Quelle]


Update 30. Mai: Das US-Berufungsgericht auf Bundesebene, das für den Internationalen Handelsgerichtshof der USA zuständig ist, hat dem Antrag der Trump-Regierung auf eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens stattgegeben. Dies gibt dem Gericht Zeit, die rechtlichen Argumente und Anträge zu prüfen. Die Regierung muss ihre Stellungnahmen bis zum 9. Juni einreichen. Danach entscheidet das Gericht über das weitere Vorgehen. In der Zwischenzeit werden alle Zölle, die Trump über das IEEPA erlassen hat und gestern vom Handelsgericht als nicht legitim bewertet wurden, wieder in Kraft sein.


Update 29. Mai: Das U.S. Court of International Trade hat am Mittwoch, den 28. Mai, entschieden, dass Präsident Donald Trumps Zollanordnungen, die im ersten Quartal seiner zweiten Amtszeit verhängt wurden, und die sich auf den „International Emergency Economic Powers Act“ (IEEPA) berufen, seine Befugnisse überschreiten. Dem Gericht zufolge sind daher alle Zölle, die seit Januar auf Grundlage des IEEPA erlassenen wurden, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.


Betroffen sind insbesondere die am 2. April angekündigten pauschalen Importzölle von 10 % auf eine Vielzahl von Handelsgütern sowie zusätzliche Zölle auf Importe aus Ländern wie China, Kanada und der EU. Auch spezifische Maßnahmen gegen Kanada, Mexiko und China, die unter Berufung auf den IEEPA verhängt wurden, sind für ungültig erklärt.


Nicht betroffen von dem Urteil sind hingegen Zölle auf Stahl, Aluminium und Automobile. Diese wurden auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen – insbesondere Section 232 des Trade Expansion Act von 1962 – eingeführt. Diese Regelung erlaubt dem Präsidenten, Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu ergreifen, sofern entsprechende Risiken durch das Handelsministerium festgestellt wurden. Diese könnte Trump ausweiten, um einen alternativen Weg für die gestrichene Zölle zu finden.


Außerdem könnte Trump gemäß Section 122 des Trade Act von 1974 vorübergehende Importzölle von bis zu 15 % für maximal 150 Tage verhängen, sofern ein erhebliches Handelsbilanzdefizit mit dem betroffenen Land besteht.

Die Trump-Regierung hat außerdem angekündigt, gegen das Urteil Berufung beim U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit einzulegen. Sollte auch da keine Einigung zum Gerichtsverfahren gefunden werden, könnte der Fall vor die höchste Justizinstanz, dem U.S. Supreme Court, für eine finale Entscheidung gebracht werden. (Quelle)

1. Länderbezogene Zölle (IEEPA-basiert)

Quelle: White House

2. Sektorbezogene Zölle (Section 232)

Update 1. Mai: Am 29. April hat US-Präsident Trump eine Executive Order unterzeichnet, welche die bisherigen Zölle für Automobile und Fahrzeugteile ändert. Fahrzeugteile, die in den USA montiert werden, erhalten eine Zollvergütung:


  • 3,75 Prozent des vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreises (MSRP) der in den USA produzierten Fahrzeuge im Zeitraum vom 3. April 2025 bis zum 30. April 2026,


  • sowie 2,5 Prozent im darauffolgenden Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027


  • Ab dem dritten Jahr gibt es keine weiteren Zollvergütungen


Diese Prozentsätze entsprechen der Zolllast, die anfällt, wenn ein 25-prozentiger-Zollsatz auf 15 Prozent des Fahrzeugwerts im ersten Jahr und auf 10 Prozent im zweiten Jahr angewendet wird.

Autoteile aus Kanada und Mexiko, die dem Handelsabkommen mit den USA entsprechen, bleiben weiterhin zollfrei. Neue Abgaben auf importierte Autoteile sollen jedoch am Samstag in Kraft treten.

Alle anderen Fahrzeugimporte unterliegen weiterhin dem vollen 25 %-Zollsatz.

Das heißt:


  • Ein Fahrzeug, das zu 85 Prozent aus US-amerikanischen oder USMCA-Inhalten besteht, muss im ersten Jahr keine Zölle auf die Produktion des Fahrzeugs zahlen.
  • Wenn ein Fahrzeug zu 50 Prozent aus US- bzw. USMCA-Quellen stammt und zu 50 Prozent importiert wird, fallen im ersten Jahr statt 50 Prozent 35 Prozent Zölle auf die importierten Fahrzeugteile.


Quelle: The White House

Ausnahmen von den neuen Zöllen

Sollten die bestehenden IEEPA-Zölle im Zusammenhang mit Fentanyl und Migration aufgehoben werden, unterliegen nicht-USMCA-konforme Waren einem reziproken Zollsatz von 10 Prozent. USMCA-konforme Waren profitieren weiterhin von einer bevorzugten Zollbehandlung.

Bemerkenswerte (nicht vollständige) Ausnahmen von den reziproken Zöllen:

  1. Waren, die unter 50 USC 1702(b) fallen;
  2. Stahl- und Aluminiumprodukte sowie Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die bereits Section-232-Zöllen unterliegen;
  3. Produkte aus Kupfer, Pharmazeutika, Halbleitern und Holz;
  4. Alle Artikel, die künftig unter Section 232 fallen könnten;
  5. Edelmetalle;
  6. Energieprodukte sowie bestimmte Mineralien, die in den USA nicht verfügbar sind.

Für Produkte mit einem US-Wertanteil von mindestens 20 Prozent wird der neue Zollsatz nur auf den nicht-US-amerikanischen Anteil angewendet.


Quelle: White House

Spezialfall: Automobilindustrie

Quelle: White House


  • Ab dem 3. April 2025 gilt ein 25 Prozent Zollsatz auf importierte Fahrzeuge und Autoteile
  • USMCA-konforme Fahrzeuge können auf ihren nicht-US-Anteil beschränkt besteuert werden
  • USMCA-konforme Fahrzeuge unterliegen einem 25 Prozent Zollsatz auf den Wert der nicht-US-amerikanischen Bestandteile*
  • USMCA-konforme Teile bleiben zunächst zollfrei, bis die Zollbehörden (CBP) ein Verfahren zur Erhebung von Zöllen auf Nicht-US-Anteile einführen (spätestens zum 24. Juni)
  • betroffenen Waren sind in Anlage 1 der Bekanntmachung im Federal Register aufgeführt
  • Wichtig: Für Zollbefreiungen zählt nur der US-amerikanische Wertanteil, nicht der gesamte nordamerikanische (regional) Anteil gemäß USMCA


*Siehe Update vom 1. Mai: Fahrzeugteile, die in den USA montiert werden, erhalten eine Zollvergütung:


  • 3,75 Prozent des vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreises (MSRP) der in den USA produzierten Fahrzeuge im Zeitraum vom 3. April 2025 bis zum 30. April 2026,


  • sowie 2,5 Prozent im darauffolgenden Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027


  • Ab dem dritten Jahr gibt es keine weiteren Zollvergütungen


Energiesektor: Selektive Ausnahmen

Die folgenden Energieprodukte und Vorprodukte sind von den neuen reziproken Zöllen ausgenommen:


  • Flüssigerdgas (LNG), Rohöl aus Kanada
  • Elektrizität
  • Petrochemische Vorprodukte und verwandte Materialien
  • Bestimmte kritische Mineralien (z. B. aus China)

Weitere Dokumente und Ressourcen

United States International Trade Commission

United States International Trade Commission

United States International Trade Commission

Harmonized Tariff Schedule (HTS)

European Commission

United States International Trade Commission

United States International Trade Commission

EU-Kommission zu Gegenmaßnahmen auf Stahl/Aluminium

Kanadische Regierung

United States International Trade Commission

World Trade Organization

Kanada - 25% Zoll auf US Produkte ab 13. März

World Trade Organization

World Trade Organization

World Trade Organization

WTO-Verfahren Kanada vs. USA – März 2025

The White House

World Trade Organization

White House: Annex I

White House Fact Sheet: Nationale Notstandserklärung & IEEPA

White House: Annex I

World Trade Organization

White House: Annex I

Annex I: Liste an erhobenen individueller, reziproker Zollsatz ab 9. April

White House: Annex II

White House: Annex III

White House: Annex III

Annex II: Liste der ausgenommenen Produkte

White House: Annex III

White House: Annex III

White House: Annex III

Annex III: Federal Register Notice mit Zollpositionen (HTS-Codes)

White House

White House: Annex III

White House

Executive Order mit der die De-Minimis-Regelung für Sendungen aus China und Hongkong zum 2. Mai aufgehoben wird

Ausblick in die Zukunft

Aktualisierung vom 24. April: Zwölf US-Bundesstaaten haben beim U.S. Court of International Trade in New York Klage gegen die von der Trump-Regierung verhängten Sonderzölle eingereicht. Die Kläger – die Bundesstaaten Oregon, Colorado, Connecticut, Delaware, Illinois, Maine, Minnesota, New Mexico, New York, Vermont, Arizona und Nevada – argumentieren, dass die Zölle ohne Zustimmung des Kongresses erlassen wurden und daher verfassungswidrig seien. Bereits in der Vorwoche hatte der Bundesstaat Kalifornien eine ähnliche Klage gegen die Sonderzölle eingereicht. 


Zentrale Kritik ist die Berufung auf das International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), das laut Klageschrift keine ausreichende Grundlage für die Einführung derartiger Maßnahmen bietet, da keine außergewöhnliche Bedrohung aus dem Ausland vorliege. Die Kläger fordern daher eine gerichtliche Aufhebung der Zölle. (Quelle)

Antworten zu häufig gestellten Fragen

Mit Ausnahme von China werden die Sonderzölle grundsätzlich nicht addiert. In der Regel gehen waren- bzw. sektorbezogene Sonderzölle den länderbezogenen Sonderzöllen vor. Sofern kein sektorbezogener Sonderzoll Anwendung findet und auch keine sonstige Ausnahme einschlägig ist, greift der länderbezogene Sonderzoll.


Das zollrechtliche Herkunftsland einer Ware bestimmt sich nach dem Ort, an dem die betroffene Ware ihre letzte wesentliche Umwandlung (Substantial Transformation) vollzogen hat. Eine Ware muss daher ihre letzte wesentliche Umwandlung in den USA vollzogen haben, um im zollrechtlichen Sinne als US-Erzeugnis eingestuft werden zu können.


Die Sonderzölle greifen zusätzlich zu den regulären Zollsätzen für die betroffene Ware. Sofern beispielsweise eine von den Stahlsonderzöllen betroffene Ware bereits einen regulären Zollsatz von 10 Prozent aufweist, wird diese Ware nunmehr mit 35 Prozent (10 Prozent regulärer Zollsatz plus 25 Prozent Stahlsonderzollsatz) verzollt.


Rechtlicher Hinweis


Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernimmt die AHK USA keine Haftung für Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte und Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Inhalte getroffen werden. Für rechtssichere Auskünfte wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns für eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.

Immer noch unsicher und Sie möchten mit unseren Experten Ihre Möglichkeiten erörtern? 
Melden Sie sich bei uns. Gemeinsam finden wir den besten Weg für Ihr Unternehmen.

Diese Website ist durch reCAPTCHA sowie die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google geschützt.


Copyright © 2024 AHK USA - All Rights Reserved.

Unterstützt von

Diese Website verwendet Cookies.

We use cookies to analyze website traffic and optimize your website experience. By accepting our use of cookies, your data will be aggregated with all other user data.  This website protects your privacy by adhering to the European Union General Data Protection Regulation (GDPR). We will not use your data for any purpose that you do not consent to. 

Annehmen